Finanzielle Rahmenbedingungen Fahrgemeinschaften

Bei Fahrgemeinschaften für kleinräumige Fahrten wie Hol- und Bringdienste stellt sich oftmals nicht die Frage nach finanzieller Abgeltung. Vielmehr ist hier die Fairness zwischen den Akteuren von zentraler Bedeutung.

Anders ist dies bei Fahrgemeinschaften für längere Strecken. Wenn der Mitfahrer dem Fahrer Geld bezahlt, liegt eine finanzielle Beteiligung vor. Sie ist nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben strafbar, wenn vom Mitfahrer ein den tatsächlichenKostenentsprechender Beitrag verlangt wird. In diesem Fall gilt die Fahrgemeinschaft rechtlich als konzessionspflichtiges Gewerbe, weil „gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen“ dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 unterliegt. Der Gesetzgeber geht im Falle eines entgeltlichen Beitrags analog zu den tatsächlichenKosten von einer Erwerbsabsicht des Fahrers aus. Erlaubt ist lediglich ein Kilometer-Beitrag von fünf Cent pro Mitfahrer (ÖAMTC 2014). Dieser Betrag entspricht dem derzeit aktuellen amtlichen Kilometergeld für Mitfahrer. Wer mehr verlangt oder annimmt, dem wird vom Gesetzgeber eine Gewinnabsicht unterstellt. Einkünfte aus der Mitnahme von Mitfahrern müssen ab einer bestimmten Höhe versteuert werden.

Gemeinsame Fahrten zum Zwecke der Arbeitsplatzerreichung sind auch aus steuerlicher Sicht eine günstige Möglichkeit, um zur Arbeit zu gelangen. Jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft kann die vollständige Entfernungspauschale als abziehbare Werbungskosten für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt ebenfalls, wenn Ehepartner gemeinsam mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren. Umwegfahrten, die aus der Abholung der Mitfahrer resultieren, können allerdings nicht berücksichtigt werden.

 

Quellen:
ÖAMTC (2014): Fahrgemeinschaft. Kostenbeteiligungen von Mitfahrern dürfen keine rechtlichen Folgen haben. Heruntergeladen am 27.2.2014 unter https://www.oeamtc.at/?id=2701%2C1116786%2C%2C
ÖAMTC (2014): Mitfahrer-Haftungsbeschränkung. Heruntergeladen am 20.3.2014 unter https://www.oeamtc.at/?id=2500%2C1116786%2C%2C